Recht/Gesetz

Kreisverband Legasthenie & Dyskalkulie Tübingen – Reutlingen

§35a SGB Behinderung i.S.d. GG Art.3

Verwaltungsvorschrift BW

§35a SGB
Behinderung i.S.d. GG Art.3

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Hier werden aktuelle Gesetzes-Änderungen bzw. Gutachten zu Gesetzen 

und Ihr Zusammenhang mit Legasthenie und Dyskalkulie angezeigt.

 

Die Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Baden-Württemberg vom 22. August 2008  "Kinder und Jugendliche mit besonderem Förderbedarf und Behinderungen" tritt mit Wirkung vom 01. August 2008 in Kraft. Die Verwaltungsvorschrift "Förderung von Schülern mit Schwierigkeiten im Lesen und/oder Rechtschreiben" vom 10. Dezember 1997 (K.u.U. 1998 S.1) tritt gleichzeitig außer Kraft.

Ergänzend:

Da die neue VV nicht sehr ansprechend und leicht verständlich ist und bei mir in den letzten Wochen das Telefon deshalb ständig läutet, habe ich drei hoffentlich hilfreiche und erhellende Papiere dazu entworfen.

1. Verwaltungsvorschrift Kurzinfo ist eine ganze kurze Information zu den Änderungen. (Schnellüberblick)

2. Verwaltungsvorschrift Zusammenfassung enthält eine recht textnahe, aber tabellarische und inhaltlich geordnete Übersicht über die wichtigsten Regelungen. (Geordnete Detailübersicht)

3. VerwaltungsV Pflicht oder Ermessen informiert darüber, welche Regelungen verpflichtend sind und welche Kann-/Ermessensregelungen bzw. Regelungen mit Beurteilungsspielraum sind. Leider ist das, ähnlich wie bei der alten VV, nicht so einfach.

Bitte denken Sie auch in Gesprächen mit Eltern daran, dass Ermessensregelungen nicht freie Entscheidungsmöglichkeit bedeuten, sondern jeweils eine an den Vorgaben der VV orientierte eine sachgerechte Einzelfallentscheidung verlangen!!!!!! 

Wenn Sie oder betroffene Eltern, Lerntherapeuten oder auch Lehrer Fragen zur neuen VV oder zu den Papieren u. s. w. haben, können Sie sich gern an mich wenden, denn es ist wichtig, gerade jetzt, am Anfang, aufzuklären und auch von unserer Seite aktiv zu den einzelnen Regelungen Stellung zu nehmen. Nur bitte ich für Beratungen mich telefonisch und nicht per mail zu kontaktieren, da sich in einem Gespräch vieles schnller und leichter klären lässt. Meine Telefonnummer ist: 0761 40 21 50.

Auch über eine Rückmeldung und Anregungen würde ich mich freuen.

Mit freundlichen Grüßen

Ihre Johanna Zier 

vom LVL-Baden-Württemberg

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§35a SGB
Behinderung i.S.d. GG Art.3

Voraussetzung für Ihre Anwendung ist immer eine fachlich qualifizierte Diagnostik

Während die Feststellung einer einfachen Leserechtschreibschwäche durch pädagogische Fachkräfte möglich ist, muss die Feststellung einer Legasthenie durch qualifizierte Fachkräfte, die die zur Feststellung der Legasthenie erforderliche ICD-Diagnostik durchführen dürfen, d. h. Kinder- Jugendpsychiater bzw. Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erfolgen.

Verfahrensablauf bei der Beantragung von Eingliederungshilfe nach § 35a, SGB VIII aus der Sicht des Kreisverbandes

 
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